Durch eine Beschlussempfehlung des BMF wurde untergesetzlich, dh durch einen BMF-Erlass, die Abschreibungsdauer für sogenannte digitale Wirtschaftsgüter (PC, Computer, Hardware, Software) auf ein Jahr, statt wie bisher 3 Jahre abgesenkt. Eine Gesetzesregelung gibt es dazu noch nicht. Den Erlass können sie weiter unten nachlesen oder hier herunterladen.

Seitenüberblick:

  1. Übersicht über die betroffenden Änderungen
    • Welche Änderung gibt es für die Abschreibungsmöglickeiten digitaler Wirtschaftsgüter
    • Was sind digitale Wirtschaftsgüter und was gehört dazu?
  2. Vorteile für Arbeitgeber, Unternehmer, Selbstständige
  3. Vorteile für Arbeitnehmer und Studenten
  4. Anhänge
    • Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
    • Richtlinie zur Kennzeichnungspflicht des Herstellers bzgl. EU-Anforderungen der umweltgerechten Gestaltung von Computern und Computerservern
    • Quellenhinweise

1. Übersicht über die betroffenden Änderungen

Welche Änderung gibt es für die Abschreibungsmöglickeiten digitaler Wirtschaftsgüter

Ab 31.12.2020 gilt diese Änderung für betriebliche Einkünfte. Für Vermögensgegenstände im Privatvermögen mit denen Einnahmen erziehlt werden (möglicherweise sogar für das Homeoffice) ab Anfang 2021.

Was sind digitale Wirtschaftsgüter und was gehört dazu?

Nach dem BMF-Erlass haben folgende Wirtschaftsgüter eine einjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und können damit sofort voll abgeschrieben werden. Achtung: Die Computerhardware ist nur unter der Bedingung für die einjährige Nutzungsdauer begünstigt, wenn sie entsprechend der Kennzeichnungspflicht des Herstellers den EU-Anforderungen der umweltgerechten Gestaltung von Computern und Computerservern entspricht (siehe unten):

PC, Computer, Laptop, Hardware, Software, Peripheriegeräte, Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, Desktop-Computer, Notebooks, Small-Scale-Server, Tablet-Computer, Slate-Computer, mobile Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher-und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile, Tastaturen, Computermäuse, Betriebssysteme, Grafiktablets, Scanner, Computerkameras, Mikrofone, Headsets, Festplatten, DVD/CD-Laufwerke, Flash Speicher, USB Sticks, Bandlaufwerke, Streamer, Beamer, Plotter, Lautsprecher, Computer-Bildschirme, Monitore, Displays, Drucker, Laserdrucker, Tintenstrahldrucker, Impact-Drucker, Nadeldrucker, ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, sonstige Anwendersoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Wahlrecht

Es handelt sich hierbei um eine Kannbestimmung, d.h. Sie können Ihre digitalen Wirtschaftsgüter die einjährige Nutzungsdauer in Anspruch nehmen, können allerdings auch die langjährigen Abschreibungen wählen.

2. Vorteile für Arbeitgeber, Unternehmer, Selbstständige

Steuerersparnis vorziehen für digitale Wirtschaftsgüter aus den Vorjahren

Überprüfen Sie Ihr Anlagenverzeichniss und schreiben Sie digitale Wirtschaftsgüter (Laptop, Hardware, Software und Drucker) 2021 voll ab und ziehen Sie die Steuerersparnis vor.

Jetzt digitale Wirtschaftsgüter kaufen und nachhaltig investieren

Investieren Sie noch in diesem Jahr in digitale Wirtschaftsgüter – eine monatsweise Berechnung ist bei einjähriger Nutzungszeit (vrgl. H 7.4 (Nut­zungs­dauer) EStH) nur nötig wenn sie den BMF Erlass nicht nutzen wollen. Wenn Sie zb dieses Jahr bei uns eine Externe Datensicherung inkl. Hardware für 1995 Euro erwerben investieren können Sie diese sofort voll absetzen.

3. Vorteile für Arbeitnehmer und Studenten

Für beruflich genutze Geräte können Sie als Arbeitnehmer die Nutzungsdauer von einem Jahr bei den Werbungskosten in Anspruch nehmen.

Stundenten können die Abschreibung beim Erststudium bei den Sonderausgaben der Steuererklärung absetzen. Beim Zweitstudium als Werbungskosten.

Disclaimer: Wir sind ein IT-Unternehmen, kein Steuerberater. Der Beitrag wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt *, im Zweifelsfall fragen Sie bitte trotzdem Ihren Steuerberater. 

4. Anhänge

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

bmf-schreiben-vom-26-01-2021-zur-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung-ab-2021

Dokument hier herunterladen


Richtlinie zur Kennzeichnungspflicht des Herstellers bzgl. EU-Anforderungen der umweltgerechten Gestaltung von Computern und Computerservern

ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13, Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26.6.2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinie-zur-Kennzeichnungspflicht-des-Herstellers-bzgl-EU-Anforderungen-der-umweltgerechten-Gestaltung-von-Computern-und-Computerservern-CELEX_32013R0617_DE_TXT

Dokument hier herunterladen


Quellenhinweise

https://steuerberater-verband.de/2021/04/22/digitale-wirtschaftsgueter-bmf-schreiben-v-26-2-2021-und-handelsrecht/?cookie-state-change=1638201477964

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.html

https://ihk-koeln.de/hauptnavigation/recht-steuern/recht/neues-bmf-schreiben-zur-abschreibung-digitaler-wirtschaftsgueter-5103938